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Voraussetzung ist, dass dies mit einer Kredit- oder Debitkarte erfolgt ist. Anschließend kann der Kunde über eine sogenannte Umsatzreklamation ein „Chargeback“-Verfahren bei seiner Bank einleiten. Die Frist hierfür beträgt in der Regel 120 Tage ab Bestellung bzw. geplantem Liefertermin. Die Arbeiterkammer (AK) rät zur Verwendung der Bankformulare.
„Chargeback“ ist bei österreichischen Banken gängige Praxis und Standard bei allen Kredit- und Debitkarten, etwa von MasterCard oder Visa. Zuletzt wurden bei der Insolvenz des Reiseanbieters FTI Zahlungen für Mietwagen- oder Hotelbuchungen, die nicht als Pauschalreise versichert waren, auf diese Weise rückgängig gemacht, wie die APA von einer großen inländischen Bank erfuhr.
„Chargeback“ greift, wenn die Ware nicht geliefert wird
Das „Chargeback“-Verfahren dient in erster Linie der Absicherung bei betrügerischen Abbuchungen oder bei Doppelbelastungen. Dies gilt jedoch auch dann, wenn die bestellte Ware nicht geliefert oder eine Leistung nicht erbracht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Grund für die Nichterfüllung des Vertrages in der Insolvenz liegt.
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Verbraucher können so vermeiden, in einem Insolvenzverfahren zum Gläubiger zu werden. Der Anspruch entsteht durch die Rückbuchung an die Bank, die als Zahlungsempfänger die Kartenzahlungen im Namen des Unternehmens abwickelt.
Bei einer Verkaufsreklamation prüfen die Bank und der Kartenherausgeber, ob diese berechtigt ist. Das bedeutet, dass jeder Fall einzeln geprüft werden muss und die Rückzahlung daher nicht garantiert werden kann, wie Bankenexperten der APA sagten.
AK stuft Rückbuchungen als Kulanzgeste von Kreditkartenunternehmen ein
Die AK weist zudem darauf hin, dass kein Rechtsanspruch bestehe. „Chargeback“ sei eine Vereinbarung zwischen den Kreditkartenunternehmen und den Handelsbanken, erklärte AK-Finanzexperte Christian Prantner auf APA-Anfrage. Er stuft „Chargeback“ daher als Kulanzdienstleistung des Kreditkartenunternehmens ein. „Unsere Empfehlung: Die Möglichkeit, Forderungen per Chargeback einzutreiben, sollte zumindest ausprobiert werden“, sagt Prantner.
Auch der Verein für Verbraucherinformation (VKI) weist auf seiner Website auf die Möglichkeit von „Chargebacks“ hin. Er empfiehlt, beharrlich zu bleiben, da nicht alle Banken ihre Kunden im Sanierungsprozess gleichermaßen gut unterstützen würden. Der VKI betont zudem, dass die Entscheidung, ob ein „Chargeback“ genehmigt wird, nicht bei der Bank, sondern beim Kreditkartenunternehmen liegt.
Voraussetzung für eine „Rückbuchung“ ist der Nachweis, dass die Ware tatsächlich nicht geliefert wird, also entweder der Liefertermin verstrichen ist oder ein Schreiben des Insolvenzverwalters vorliegt, dass der Kaufvertrag nicht mehr erfüllt wird.
Über Anzahlungen informiert der kikaLeiner-Massenverwalter am Montag
Wie auf kika.at und leiner.at mitgeteilt, werden alle betroffenen Kunden am Montag, 9. Dezember, über den Verbleib ihrer Verträge und Einlagen informiert.
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