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Eine Preisänderungsklausel, durch die der Verband im Mai 2022 den Preis erhöht hat, ist unzulässig.
Eine Preisänderungsklausel, durch die der Verband im Mai 2022 den Preis erhöht hat, ist unzulässig. Diese Entscheidung des Handelsgerichts Wien wurde nun vom Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigt. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klausel entfällt die Rechtsgrundlage für die erhobenen erhöhten Tarife. Nach Angaben des Vereins für Verbraucherinformation (VKI) sind die entsprechenden Erhöhungsbeträge zurückzuerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verein für Verbraucherinformation (VKI) hatte den teilstaatlichen, börsennotierten Energiekonzern Verbund wegen der Preiserhöhung gegenüber einer Klausel in den damals gültigen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Strom“ verklagt. Dies geschah wie üblich im Auftrag des Sozialministeriums.
400.000 Kunden betroffen
„Im Mai 2022 wurden rund 400.000 Stromkunden der Verbund AG über Preiserhöhungen informiert“, sagte Verbraucherschutzminister Johannes Rauch (Grüne) in einer Stellungnahme gegenüber der APA. „Betroffene Verbraucher haben sich zu Recht beschwert, obwohl die VERBUND AG mit „Strom aus 100 % österreichischer Wasserkraft“ wirbt und das Unternehmen tatsächlich große Mengen Strom aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise jedoch von einem Börsenindex abhängig macht.“ Das ist irrelevant.
„Das nun vom Oberlandesgericht in zweiter Instanz gefällte Urteil ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, erwarte ich vom Verband eine Entschädigung der Verbraucher“, sagte Rauch.
Die Preiserhöhungsklausel bezog sich auf den Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI), der vom Börsenpreis abhängig ist. Verbraucher bemängelten laut VKI, dass der Energieversorger, der mit „Strom 100 Prozent aus österreichischer Wasserkraft“ wirbt und große Mengen Strom aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise an einen Index knüpft, der vom Börsenpreis abhängt.
Preiserhöhung nicht zulässig
Der VKI kam bei seiner Prüfung zu dem Schluss, dass „erhebliche rechtliche Argumente gegen die Zulässigkeit der vom Verband verwendeten Anpassungsklausel für die Strompreise sprechen. Das Handelsgericht und nun auch das OLG waren derselben Ansicht. Letzteres steht im Wesentlichen im Widerspruch.“ mit der Methode zur Berechnung der Preiserhöhung: Bei Vertragsabschluss wurde ein anfänglicher Indexwert gemäß der Preisanpassungsklausel festgelegt, der in der Vergangenheit galt.
Dieser Ausgangswert wurde als Durchschnitt der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für den Sechsmonatszeitraum vor dem Kalenderquartal, in dem der Vertrag geschlossen wurde, berechnet. Im Falle einer Preiserhöhung soll laut VKI jedoch der Durchschnitt der gewichteten ÖSPI-Monatswerte der letzten sechs Monate herangezogen werden. Laut VKI kann dieses Vorgehen bereits kurz nach Vertragsschluss zu einer massiven Preiserhöhung führen.
Verbraucher müssen dies jedoch nicht unter dem Titel „Werterhaltung“ hinnehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit „Strom aus 100 Prozent Wasserkraft“ geworben wird und die Preiserhöhung nicht der Beschaffungsstrategie des Stromanbieters entspricht.
„Das Oberlandesgericht Wien bestätigt die Unzulässigkeit der Klausel, begründet dies jedoch anders als das Oberlandesgericht Wien in erster Instanz“, erklärt VKI-Rechtsanwalt Maximilian Kemetmüller. „Dass die Gerichte die Unzulässigkeit der Klausel unterschiedlich begründen, bestätigt uns, dass diese Klausel aus vielfältigen Gründen unzulässig ist. Es ist bedauerlich, dass sich das Oberlandesgericht Wien nicht mit allen Gründen befasst hat.“ Rauch betonte außerdem, dass Verbraucher alle Informationen zu Preisänderungen und allgemein zu ihren Energieverträgen auf einen Blick und verständlich zur Verfügung haben müssen.
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